Luftschutzausrüstung

Die 12 Durchführungsverordnungen (DVO) zum Luftschutzgesetz enthielten zahlreiche Präzisierungen und Vorgehensweisen zur Umsetzung des Gesetzes:

  1. DVO vom 4.5.1937: Zuständigkeitsfragen des Luftschutzes
  2. DVO vom 4.5.1937: Luftschutzmaßnahmen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
  3. DVO vom 4.5.1937: Entrümpelungsverordnung
  4. DVO vom 31.1.1938: Vertriebsgenehmigung für LS-Mittel und Geräte
  5. DVO vom 21.3.1938: Luftschutzpflichtige Ärzte
  6. DVO vom 13.2.1939: Normung von Feuerlöscheinrichtungen
  7. DVO vom 23.5.1939: Beschaffung von Selbstschutzgerät
  8. DVO vom 23.5.1939: Verdunkelungsverordnung
  9. DVO vom 17.8.1939: Behelfsmäßige LS-Maßnahmen in bestehenden Gebäuden
  10. DVO vom 1.9.1939: Luftschutzmäßiges Verhalten bei Luftangriffen und LS-Übungen
  11. DVO vom 15.8.1940: Disziplinarstrafordnung für den Sicherheits- und Hilfsdienst I. Ordnung und Luftschutzwarndienst
  12. DVO vom 26.2.1942: Tarnverordnung

In der siebten Durchführungsverordnung wurde bestimmt, dass Hauseigentümer, deren Grundstücke dem Selbstschutz unterlagen, sich entsprechene Luftschutzwerkzeuge und Gerät­schaften anzuschaffen hatten. Die dafür entstehenden Kosten wurden aber aus Reichs­mitteln bezuschusst. Die Mindest­ausstattung eines Wohnhauses umfasste dabei folgende Gerätschaften:

Luftschutz-Handspritze 1 Stück pro Treppenhaus (auf bes. Anordnung auch mehr)
Einreißhaken 1 Stück pro Treppenhaus
Leine 1 Stück pro Treppenhaus
Leiter 1 Stück pro Treppenhaus
Luftschutz-Hausapotheke 1 Stück pro Treppenhaus mit vorgeschriebenem Inhalt
Feuerpatsche 1-2 Stück pro Treppenhaus
Wassereimer 1-2 Stück pro Haushalt
Wasserbehälter Mind. 1 Stück pro Treppenhaus und mind. 1 Stück im Keller
Sandkiste 1-2 Stück pro Treppenhaus (Fassungsvermögen: ca. 5 Eimer Sand)
Handschaufel 1 Stück pro Sandkiste
Löschsand-Tüten üblicherweise 2 Stück pro mittelgroßem Raum; verteilt auf Wohnungsflure und Treppenhaus (Inhalt einer Tüte: 5kg Sand)
Schaufel oder Spaten 1 Stück pro Treppenhaus
Beil oder Axt 1 Stück pro Treppenhaus

Für die Beschaffung und Wartung der Gerätschaften war der jeweilige Hausluftschutzwart zuständig.

Zum Seitenanfang