Die 12 Durchführungsverordnungen (DVO) zum Luftschutzgesetz enthielten zahlreiche Präzisierungen und Vorgehensweisen zur Umsetzung des Gesetzes:
- DVO vom 4.5.1937: Zuständigkeitsfragen des Luftschutzes
- DVO vom 4.5.1937: Luftschutzmaßnahmen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
- DVO vom 4.5.1937: Entrümpelungsverordnung
- DVO vom 31.1.1938: Vertriebsgenehmigung für LS-Mittel und Geräte
- DVO vom 21.3.1938: Luftschutzpflichtige Ärzte
- DVO vom 13.2.1939: Normung von Feuerlöscheinrichtungen
- DVO vom 23.5.1939: Beschaffung von Selbstschutzgerät
- DVO vom 23.5.1939: Verdunkelungsverordnung
- DVO vom 17.8.1939: Behelfsmäßige LS-Maßnahmen in bestehenden Gebäuden
- DVO vom 1.9.1939: Luftschutzmäßiges Verhalten bei Luftangriffen und LS-Übungen
- DVO vom 15.8.1940: Disziplinarstrafordnung für den Sicherheits- und Hilfsdienst I. Ordnung und Luftschutzwarndienst
- DVO vom 26.2.1942: Tarnverordnung
In der siebten Durchführungsverordnung wurde bestimmt, dass Hauseigentümer, deren Grundstücke dem Selbstschutz unterlagen, sich entsprechene Luftschutzwerkzeuge und Gerätschaften anzuschaffen hatten. Die dafür entstehenden Kosten wurden aber aus Reichsmitteln bezuschusst. Die Mindestausstattung eines Wohnhauses umfasste dabei folgende Gerätschaften:
Luftschutz-Handspritze | 1 Stück pro Treppenhaus (auf bes. Anordnung auch mehr) |
Einreißhaken | 1 Stück pro Treppenhaus |
Leine | 1 Stück pro Treppenhaus |
Leiter | 1 Stück pro Treppenhaus |
Luftschutz-Hausapotheke | 1 Stück pro Treppenhaus mit vorgeschriebenem Inhalt |
Feuerpatsche | 1-2 Stück pro Treppenhaus |
Wassereimer | 1-2 Stück pro Haushalt |
Wasserbehälter | Mind. 1 Stück pro Treppenhaus und mind. 1 Stück im Keller |
Sandkiste | 1-2 Stück pro Treppenhaus (Fassungsvermögen: ca. 5 Eimer Sand) |
Handschaufel | 1 Stück pro Sandkiste |
Löschsand-Tüten | üblicherweise 2 Stück pro mittelgroßem Raum; verteilt auf Wohnungsflure und Treppenhaus (Inhalt einer Tüte: 5kg Sand) |
Schaufel oder Spaten | 1 Stück pro Treppenhaus |
Beil oder Axt | 1 Stück pro Treppenhaus |
Für die Beschaffung und Wartung der Gerätschaften war der jeweilige Hausluftschutzwart zuständig.